Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
§1.
Anzeigenauftrag im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen
eines
Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck
der Verbreitung.
§2.
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines Jahres nach
Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum
Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines
Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige
innerhalb
der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.
§3.
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte
Anzeigenmenge
hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
§4.
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht
zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Rechtspflichten,
den Unterschied
zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden
Nachlass dem Verlag zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung
auf
höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
§5.
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
§6.
Die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten
Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift erfolgt dann, wenn
der
Auftraggeber erklärt hat, dass die Anzeige oder Fremdbeilage in bestimmten
Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift
erscheinen
soll und dies vom Verlag ausdrücklich bestätigt worden ist. Rubrizierte
Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
§7.
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text
und nicht an andere Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen
Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit
dem Wort "Anzeige" deutlich kenntlich gemacht.
§8.
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe
im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der
technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen
des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche
Bestimmungen
verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar
ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen
oder Vertretern aufgegeben werden. Ð Beilagenaufträge sind für
den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und deren Billigung bindend.
Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils
der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht
angenommen. Ð Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich
mitgeteilt.
§9.
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen
oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete
oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz
an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch
die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.
§10.
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem oder
bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine
einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der
Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm hierfür
gestellte angemessene Frist
verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der
Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung
des Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, Verschulden
bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind auch bei telefonischer Auftragserteilung
ausgeschlossen; Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung
und Verzug sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf
das für die
betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen Vertreters
und seines
Erfüllungsgehilfen. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet
der Verlag darüber hinaus auch nicht für grobe Fahrlässigkeit
von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen
ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit
auf den voraussehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden Anzeigenentgeltes
beschränkt.
Reklamationen müssen außer bei nicht offensichtlichen Mängeln
innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend gemacht
werden.
§11.
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber
trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten
Probeabzüge.
Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der
bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
§12.
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
§13.
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort,
möglichst aber vierzehn Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt.
Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang
der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall
eine andere
Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für
vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
§14.
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden bankübliche Zinsen sowie die Einziehungskosten
berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung
des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die
restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter
Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während
der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne
Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig
zu machen.
§15.
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenausschnitt. Wenn
Art und Umfang des Anzeigenauftrages es rechtfertigen, werden bis zu zwei
Kopfbelege oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht
mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung
des Verlages.
§16.
Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Reprovorlagen und
Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen
ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
§17.
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen
ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt
des
mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder
auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder wenn eine Auflage nicht
genannt
ist die durchschnittlich verkaufte Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten
wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann ein zur Preisminderung berechtigender
Mangel, wenn sie bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H. beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn
der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis
gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten
konnte.
§18.
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige
Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe
und
Eilbriefe auf Ziffernanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.
Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften,
die in
dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet
der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein. Der Verlag behält
sich im Interesse und
zum Schutz des Auftraggebers das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung
von Missbrauch des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen.
Zur Weiterleitung von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten
ist der Verlag nicht verpflichtet.
§19.
Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt.
Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Erscheinen der jeweiligen
Anzeige, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen ist.
§20.
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist, soweit das
Gesetz zwingend nichts anderes vorsieht, der Sitz des Verlages. Für den
Fall, dass der Wohnsitz oder
gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung
unbekannt ist, sowie für den Fall, dass der Auftraggeber nach Vertragsabschluss
seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber die allgemeinen
und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des
Verlages an.
b) Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen die geschäftsübliche
Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von Auftraggebern irregeführt
oder
getäuscht wurde. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich
der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die
sich auf
tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu
tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifes.
c) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt
und die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung
gestellten Text- und Bildunterlagen.
Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen,
die diesem aus der Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein
sollte, gegen
den Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen
darauf hin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden.
Erscheinen
sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche
gegen den Verlag zu.
d) Der Auftraggeber hat den richtigen Abdruck seiner Anzeigen sofort bei Erscheinen
zu überprüfen. Wenn bei Wiederholungsanzeigen der gleiche Fehler unterläuft,
ohne
dass dieser nach dem ersten Auftreten durch den Auftraggeber reklamiert wurde,
erkennt der Verlag einen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzanzeige nur
für eine Anzeige an. Ein Schadenersatz beschränkt sich im Höchstfall
auf Nachholung der fehlerhaften Anzeige; alle weitergehenden Schadenersatzansprüche
sind
ausgeschlossen. Für nicht oder nicht rechtzeitig veräffentlichte Anzeigen
oder Beilagen wird kein Schadenersatz geleistet.
e) Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadenersatz.
f) Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch
bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht schriftlich eine
andere Vereinbarung getroffen
wurde.
g) Die gewerbliche Verwertung von Zuschriften auf Anzeigen durch Dritte ist nicht gestattet.
h) Die Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen
und Abrechnungen mit dem Werbungstreibenden an die Preisliste des Verlages zu
halten.
Die vom Verlag gewährte Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber
weder ganz noch teilweise weitergegeben werden.
i) Bei Konkursen, Zwangsvergleichen und Zwangsbeitreibung entfällt jeglicher
Nachlass; bereits gewährter Nachlass wird dem Auftraggeber wieder belastet.
k) Anzeigenaufträge lokaler Inserenten aus dem Verbreitungsgebiet der AZ
werden zu Ortspreisen berechnet. Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler
erfolgt die
Annahme und Berechnung zu den jeweiligen Grundpreisen. Beilagenaufträge
von Werbungstreibenden, die im Verbreitungsgebiet ansässig sind oder hier
Filialen unterhalten, werden Werbungsmittlern nicht verprovisioniert.
l) Abbestellungen von Aufträgen oder Daueraufträgen müssen schriftlich
vorgenommen werden. Telefonische Abbestellungen werden ohne Gewähr entgegengenommen.