Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
-
„Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
-
Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines
Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses
das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
abgerufen und veröffentlicht wird.
-
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
-
Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht
zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
-
Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
-
Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen
so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor
Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise
nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen
Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
-
Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an
den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. – Anzeigen, die
aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar
sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich
kenntlich gemacht.
-
Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe
im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts,
der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für
Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder
Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines
Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch
Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der
Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden
nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
-
Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert
der Verlag unverzüglich Ersatz an.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
-
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem
Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder
ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des
Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch
bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die
betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages
für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den
übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur
Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln -
innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend
gemacht werden.
-
Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des
Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
-
Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.
-
Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die
Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der
Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder
Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung
werden nach der Preisliste gewährt.
-
Der Geschäftskunde ist damit einverstanden, dass bei einer
SEPA-Lastschrift die Frist der Versendung der Vorabankündigung (sog.
Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte
Rechnungsbetrag von dem angegebenen Kundenkonto abgebucht wird, kürzer
als 5 Tage ist.
-
Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines
Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
-
Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wusch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Bescheinigung
über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
-
Kosten für die Anfertigung bestellter Druckunterlagen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der
Auftraggeber zu tragen.
-
Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder wenn eine Auflage nicht genannt ist - die
durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die
durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur
dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H.,
bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H.
beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der
Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen
der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
-
Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf
Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in
dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht
eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten
Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format
DIN A 4 überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und
Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht
entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch
ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die
dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt. Der Verlag kann darüber hinaus mit dem Auftraggeber die Möglichkeit der Selbstabholung oder der gebührenpflichtigen Zusendung vereinbaren.
-
Druckunterlagen werden nur auf besonderer Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei
Monate nach Ablauf des Auftrages.
-
Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des
Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich
der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei
Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat
der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
-
Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber
die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die
Preisliste des Verlages an. Bei privaten Anzeigenaufträgen gilt dies, wenn der Auftraggeber nach Hinweis auf die Anwendung der Geschäftsbedingungen den Auftrag ohne Widerspruch erteilt. Die Zusätzlichen Geschäftsbedingungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
-
Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und
die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung gestellten Text und Bildunterlagen. Der Verlag wendet bei Entgegennahme
und Prüfung der Anzeigentexte die geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder
getäuscht wird. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt
werden. Ist der Kunde wegen der Wettbewerbswidrigkeit einer Anzeige abgemahnt oder hat er Dritten gegenüber ein Vertragsstrafeversprechen
abgegeben oder ist ihm die Verbreitung dieser Anzeige gerichtlich untersagt worden, so ist hiervon die Anzeigenleitung schriftlich zu benachrichtigen. Sein Wunsch, die
entsprechende Anzeige nicht zu veröffentlichen, kann vom Verlag nur berücksichtigt werden, wenn sein Schreiben einen Tag vor Anzeigenschluss für die betreffende Anzeige bei der Anzeigenleitung eingeht. Dem Auftraggeber obliegt es, den Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesen aus der Ausführung des Auftrages,
auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den Verlag erwachsen. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu. Durch Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche
Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
-
Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unrichtigem oder unvollständigem
Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Nicht sofort erkennbare Mängel der Druckunterlagen begründen für den Auftraggeber keinen Anspruch auf Zahlungsminderung oder Ersatz. Wenn bei Wiederholungsanzeigen
der gleiche Fehler unterläuft, ohne dass dieser nach dem ersten Auftreten durch den Auftraggeber sofort reklamiert wurde, erkennt
der Verlag einen Ausgleichsanspruch nur für eine Anzeige an. Erscheint eine vereinbarte Ersatzanzeige nicht in angemessener Frist oder erneut
nicht einwandfrei, kann der Auftraggeber von dem Vertrag zurücktreten. Bei fernmündlich aufgegebenen Anzeigen, Termin- und Ausgabenänderungen,
Textkorrekturen und Abbestellungen übernimmt der Verlag für Übermittlungsfehler und fehlerhafte Aufzeichnungen keine
Haftung. Erfolgt die Übertragung der Druckunterlagen auf digitalem Wege, übernimmt der Verlag keine Haftung für Veränderungen der
digitalen Daten durch Übertragungsfehler. Gleiches gilt in den Fällen, in denen die vom Kunden übermittelten Daten systembedingt (nicht
kompatibel) beim Verlag nicht verarbeitet werden können. Die Zusicherung bestimmter Eigenschaften ist nur wirksam, wenn sie schriftlich
durch die Anzeigenleitung erfolgt.
-
Anzeigenbelege bzw. -ausschnitte werden nach einheitlichen Richtlinien
des Verlages geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so wird auf Wunsch stattdessen eine rechtsverbindliche Aufnahmebescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige ausgestellt.
-
Neue Anzeigenpreise treten mit dem aus der Preisliste ersichtlichen
Zeitpunkt in Kraft. Dies gilt auch für laufende Rahmenverträge (Abschlüsse) und Anzeigenaufträge. Für Einzelaufträge, die vor
Bekanntgabe der neuen Preisliste erteilt wurden, gilt der alte Preis, sofern die Anzeige oder Beilage innerhalb von vier Monaten erscheinen sollte.
-
Die gewerbliche Verwertung und die Weitergabe von Zuschriften auf Anzeigen durch Dritte ist nicht gestattet.
-
Die Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten,
Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungstreibenden an die
Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergeben werden. Für die Zahlung der Mittlungsvergütung
ist Voraussetzung, dass die Werbungsmittler auch die gesamte
Auftragsabwicklung selbst übernehmen, d. h. die Aufträge dem
Verlag unmittelbar erteilen und Druckunterlagen direkt anliefern.
-
Bei Auftragserteilung über Werbungsmittler erfolgt die Annahme
und Berechnung von Anzeigen- und Beilagenaufträgen zu den
jeweiligen Grundpreisen. Anzeigenaufträge lokaler Inserenten aus
dem Verbreitungsgebiet der AZ werden zu Ortspreisen berechnet.
Beilagenaufträge von Werbungstreibenden, die im Verbreitungsgebiet
ansässig sind oder hier Filialen unterhalten, werden Werbungsmittlern
nicht verprovisioniert.
-
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Druckunterlagen endet drei
Monate nach Erscheinen der jeweiligen Anzeige, sofern nicht ausdrücklich
eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.
-
Bei vorliegenden Forderungen werden die Namen des Kunden
sowie die Tatsache, dass titulierte Forderungen nicht ausgeglichen
sind, an Gläubigerschutz dienende Institutionen weitergeleitet.
-
Bei Insolvenzen und Zwangsvergleichen entfällt jeder Nachlass.
-
Farbabweichungen bei Farbanzeigen sind drucktechnisch bedingt
möglich und geben keinen Grund zur Beanstandung. Farbreklamationen
können generell nur anerkannt werden, wenn dem Verlag
zum Anzeigenschluss ein farbverbindliches Muster durch den
Kunden zur Verfügung gestellt wurde.
-
Abbestellungen von Aufträgen oder Daueraufträgen müssen schriftlich
vorgenommen werden. Telefonische Abbestellungen werden
ohne Gewähr entgegengenommen.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die digitale Übermittlung
von Druckunterlagen für Anzeigen
-
Die Empfehlungen des Verlages zur Übermittlung von digitalen
Druckunterlagen sind vom Kunden zu beachten. Weicht der Kunde hiervon ab und führt dies zu einer Verschlechterung
der Druckqualität, kann der Kunde hieraus keine rechtlichen Ansprüche ableiten
-
Im Falle der Übermittlung von digitalen Druckunterlagen hat der Kunde
dafür einzustehen, dass die übermittelten Druckunterlagen/Daten
nicht mit Viren behaftet sind. Mit Computerviren behaftete Dateien
werden vom Verlag vollständig gelöscht. Hieraus kann der Kunde keinerlei
rechtliche Ansprüche herleiten. Führt die Übermittlung von
Druckunterlagen im vorstehenden Sinne zu Schäden beim Verlag, behält
sich der Verlag Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden vor.
-
Farbanzeigen, die digital übermittelt werden, können nur mit einem
auf Papier gelieferten Farbproof zuverlässig bearbeitet werden. Bei
Farbabweichungen ohne Farbproof können keine Preisminderungen
geltend gemacht werden.
-
Auf Wunsch des Kunden sendet der Verlag einen
Korrekturabzug der erstellten digitalen Druckvorlage.
Der Korrekturabzug
gilt als vom Kunden als vertragsgemäß gebilligt, wenn
der Kunde bis zum Anzeigenschlusstermin keine Fehler meldet.
Ansprüche des Kunden auf Preisminderung oder Schadensersatz
wegen später gerügter Mängel sind ausgeschlossen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Werbegeschäft in Online-Medien
-
Werbeauftrag
(1) „Werbeauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels
oder mehrerer Werbemittel in Informations- und Kommunikationsdiensten,
insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung.
(2) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste des Anbieters, die einen
wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger
Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder sonstiger
Inserenten ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.
Bei Aufträgen für Werbeschaltungen, die sich auf Online-Medien
und andere Medien beziehen, gelten die jeweiligen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen für das betreffende Medium entsprechend.
-
Werbemittel
(1) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten
Elemente bestehen: – aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen
und/oder Bewegtbildern (u. a. Banner), – aus einer sensitiven Fläche,
die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber
genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im
Bereich des Auftraggebers liegen (z. B. Link).
(2) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar
sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht.
-
Vertragsschluss
(1) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen
kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch
E-Mail erfolgende Bestätigung des Auftrags zustande. Auch bei
mündlichen oder fernmündlichen Bestätigungen liegen die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde.
(2) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag im
Zweifel mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer
schriftlicher Vereinbarungen. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber
werden, muss er von der Werbeagentur namentlich benannt
werden. Die Anbieter sind berechtigt, von den Werbeagenturen
einen Mandatsnachweis zu verlangen.
(3) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden
oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts
(z. B. Banner-, Popup-Werbung ...) bedürfen einer zusätzlichen
schriftlichen oder durch E-Mail geschlossenen Vereinbarung.
-
Abwicklungsfrist
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht des Auftraggebers zum
Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Vertragsabschluss abzuwickeln.
-
Auftragserweiterung
Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten
bzw. der in Ziffer 4 genannten Frist unter dem Vorbehalt vorhandener
Kapazität auch über die im Auftrag genannte Menge hinaus
weitere Werbemittel abzurufen.
-
Nachlasserstattung
(1) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht
zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger
weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem
gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden
Nachlass dem Anbieter zu erstatten.
(2) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart, rückwirkend
Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln
innerhalb eines Jahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn
der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste
zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch
auf den Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.
-
Datenanlieferung
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere
dem Format oder technischen Vorgaben der Anbieter entsprechende
Werbemittel rechtzeitig vor Schaltungsbeginn anzuliefern.
(2) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet
drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.
(3) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu
vertretende Änderungen des Werbemittels hat der Auftraggeber
zu tragen.
-
Chiffrewerbung
(1) Für den Fall, dass Chiffrewerbung geschaltet werden kann, werden
die Eingänge vier Wochen aufbewahrt oder gespeichert. Zuschriften,
die in dieser Zeit nicht abgeholt oder abgerufen wurden,
werden vernichtet bzw. gelöscht.
(2) Briefe, die das zulässige Format DIN A 4 (Gewicht 50 g) überschreiten,
sowie Waren-, Bücher-, Katalogsendungen
und Päckchen
werden nicht entgegengenommen. Eingehende E-Mails werden nur
bis zu einer Datenmenge von 300 Kilobyte pro E-Mail weitergeleitet.
-
Ablehnungsbefugnis
(1) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge – auch einzelne Abrufe
im Rahmen eines Abschlusses – abzulehnen bzw. zu sperren, wenn
• deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen
verstößt oder
• deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren
beanstandet wurde oder
• deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der
Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
(2) Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes Werbemittel
zurückziehen, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten
nachträglich verändert werden, auf die durch einen Link verwiesen wird und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt werden.
-
Rechtegewährleistung
(1) Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt
den Anbieter im Rahmen des Werbeauftrags von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung gesetzlicher Bestimmungen
entstehen können. Ferner wird der Anbieter von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den
Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
(2) Der Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung
der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet, erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und
sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank
und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Auftrags notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte
werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren
sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.
-
Gewährleistung des Anbieters
(1) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen der vorhersehbaren Anforderungen
eine dem jeweils üblichen technischen Standard entsprechende, bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unwesentliche Fehler.
Ein unwesentlicher Fehler in der Darstellung der Werbemittel liegt insbesondere vor, wenn er hervorgerufen wird
• durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z. B. Browser) oder
• durch Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
• durch Rechnerausfall aufgrund Systemversagen oder
• durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf
sogenannten Proxies (Zwischenspeichern) oder
• durch einen Ausfall des Ad-Servers, der nicht länger als 24 Stunden
(fortlaufend oder addiert) innerhalb von
• 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung
andauert.
Bei einem Ausfall des Ad-Servers über einen erheblichen Zeitraum (mehr als 10 Prozent der gebuchten Zeit) im Rahmen einer zeitgebundenen
Festbuchung entfällt die Zahlungspflicht des Auftraggebers für den Zeitraum des Ausfalls. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
(2) Bei ungenügender Wiedergabequalität des Werbemittels hat der
Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzwerbung, jedoch nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck
des Werbemittels beeinträchtigt wurde. Bei Fehlschlagen oder Unzumutbarkeit der Ersatzwerbung hat der Auftraggeber ein Recht
auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrags.
(3) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig,
so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten
Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist.
-
Leistungsstörungen
Fällt die Durchführung eines Auftrags aus Gründen aus, die der
Anbieter nicht zu vertreten hat (etwa softwarebedingt oder aus
anderen technischen Gründen), insbesondere wegen Rechnerausfalls,
höherer Gewalt, Streik, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, Störungen
aus dem Verantwortungsbereich von Dritten (z. B. anderen
Providern), Netzbetreibern oder Leistungsanbietern oder aus vergleichbaren
Gründen, so wird die Durchführung des Auftrags nach
Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und für
den Auftraggeber zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung
bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen.
-
Haftung
(1) Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung bestehen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seines
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Haftung für zugesicherte Eigenschaften und für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im letzten Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt. Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung und Verzug sind bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit des einfachen Erfüllungsgehilfen ist die
Haftung gegenüber Unternehmern dem Umfang nach auf den
vorhersehbaren Schaden beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten.
-
Preisliste
(1) Es gilt die im Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte
Preisliste. Gegenüber Unternehmen bleibt eine Änderung vorbehalten. Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen
allerdings nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt
werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss innerhalb von 14 Tagen
nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
(2) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden
an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.
-
SEPA-Lastschrift
Der Geschäftskunde ist damit einverstanden, dass bei einer SEPA-Lastschrift
die Frist der Versendung der Vorabankündigung (sog. Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte Rechnungsbetrag von dem angegebenen Kundenkonto abgebucht wird, kürzer als 5 Tage ist.
-
Zahlungsverzug
(1) Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen und Einziehungskosten
berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Zahlung zurückstellen
und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.
(2) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des
Vertrages, das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
-
Kündigung
Kündigungen von Werbeaufträgen müssen schriftlich oder per E-Mail erfolgen.
-
Informationspflichten des Anbieters
Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem Anbieter, innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung des Auftrags folgende
Informationen für den Auftraggeber zum Abruf bereitzuhalten:
• die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel
• die Ausfallzeit des Ad-Servers, soweit sie eine zusammenhängende Stunde überschreitet.
-
Datenschutz
Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.
-
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. lm Geschäftsverkehr mit
Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei Klagen Gerichtsstand
der Sitz des Anbieters. Soweit Ansprüche des Anbieters nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand
bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Es gilt deutsches Recht. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers,
auch bei Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt, ist als Gerichtsstand der Sitz des Anbieters
vereinbart, wenn der Vertrag schriftlich geschlossen wurde.
Stand 11/2021