Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
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„Anzeigenauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer
oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
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Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines
Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses
das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist
abgerufen und veröffentlicht wird.
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Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im
Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
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Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht
zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer
Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten und dem der
tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag zu erstatten.
Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.
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Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
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Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an
bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden sollen, müssen
so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber noch vor
Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf diese Weise
nicht auszuführen ist. Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen
Rubrik abgedruckt, ohne dass dies der ausdrücklichen
Vereinbarung bedarf.
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Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an
den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen. – Anzeigen, die
aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar
sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich
kenntlich gemacht.
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Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne Abrufe
im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen des Inhalts,
der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich
gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn deren Inhalt
gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren
Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für
Aufträge, die bei Geschäftsstellen, Annahmestellen oder
Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines
Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch
Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der
Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden
nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
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Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert
der Verlag unverzüglich Ersatz an.
Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche
Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen
Möglichkeiten.
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Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem,
unrichtigem oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf
Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem
Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der
Verlag eine ihm hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder
ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber
ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des
Auftrages.
Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung,
Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind - auch
bei telefonischer Auftragserteilung - ausgeschlossen;
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug sind
beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für die
betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlende Entgelt. Dies gilt nicht
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Verlegers, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung des Verlages
für Schäden wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften bleibt
unberührt.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag darüber hinaus
auch nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den
übrigen Fällen ist gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe
Fahrlässigkeit dem Umfang nach auf den voraussehbaren Schaden bis zur
Höhe des betreffenden Anzeigenentgelts beschränkt.
Reklamationen müssen - außer bei nicht offensichtlichen Mängeln -
innerhalb von vier Wochen nach Eingang von Rechnung und Beleg geltend
gemacht werden.
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Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der
Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der
zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle
Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des
Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
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Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach
Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung
zugrunde gelegt.#
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Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die
Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der
Anzeige übersandt. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste
ersichtlichen vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder
Vorauszahlung vereinbart ist. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung
werden nach der Preisliste gewährt.
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Der Geschäftskunde ist damit einverstanden, dass bei einer
SEPA-Lastschrift die Frist der Versendung der Vorabankündigung (sog.
Prenotification), durch welche mitgeteilt wird, dass der genannte
Rechnungsbetrag von dem angegebenen Kundenkonto abgebucht wird, kürzer
als 5 Tage ist.
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Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die
Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die
weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung
zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des
Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines
Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des
Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
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Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wusch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg
nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine Bescheinigung
über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.
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Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Matern und
Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende
erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen hat der
Auftraggeber zu tragen.
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Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im
Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden
Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte
durchschnittliche Auflage oder wenn eine Auflage nicht genannt ist - die
durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die
durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen
Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur
dann ein zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
bei einer Auflage bis zu 50 000 Exemplaren 20 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 100 000 Exemplaren 15 v. H.,
bei einer Auflage bis zu 500 000 Exemplaren 10 v. H.,
bei einer Auflage über 500 000 Exemplaren 5 v. H.
beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der
Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen
der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
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Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Ziffernanzeigen
werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet. Die Eingänge auf
Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in
dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle
Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
Dem Verlag kann einzelvertraglich als Vertreter das Recht
eingeräumt werden, die eingehenden Angebote anstelle und im erklärten
Interesse des Auftraggebers zu öffnen. Briefe, die das zulässige Format
DIN A 4 überschreiten, sowie Waren, Bücher-, Katalogsendungen und
Päckchen sind von der Weiterleitung ausgeschlossen und werden nicht
entgegengenommen. Eine Entgegennahme und Weiterleitung kann jedoch
ausnahmsweise für den Fall vereinbart werden, dass der Auftraggeber die
dabei entstehenden Gebühren/Kosten übernimmt.
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Matern/Druckvorlagen werden nur auf besonderer Anforderung an den
Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei
Monate nach Ablauf des Auftrages.
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Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages.
Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder bei öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist
bei Klagen Gerichtsstand der Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des
Verlages nicht im Mahnverfahren geltend gemacht werden, bestimmt sich
der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten nach deren Wohnsitz. Ist der
Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftraggebers, auch bei
Nicht-Kaufleuten, im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat
der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes verlegt,
ist als Gerichtsstand der Sitz des Verlages vereinbart.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
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Mit der Erteilung eines Anzeigenauftrages erkennt der Auftraggeber
die allgemeinen und die zusätzlichen Geschäftsbedingungen sowie die
Preisliste des Verlages an.
Der Verlag wendet bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen die
geschäftsübliche Sorgfalt an, haftet jedoch nicht, wenn er von
Auftraggebern irrgeführt oder getäuscht wurde. Durch Erteilung eines
Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die Kosten der
Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf tatsächliche
Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht, zu tragen, und zwar
nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifes.
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Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt und
die rechtliche Zulässigkeit der für die Insertion zur Verfügung
gestellten Text- und Bildunterlagen. Dem Auftraggeber obliegt es, den
Verlag von Ansprüchen Dritter freizustellen, die diesem aus der
Ausführung des Auftrages, auch wenn er sistiert sein sollte, gegen den
Verlag erwachsen. Der Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und
Anzeigen daraufhin zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter
beeinträchtigt werden. Erscheinen sistierte Anzeigen, so stehen
auch dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Verlag zu.
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Der Auftraggeber hat den richtigen Abdruck seiner Anzeigen sofort
bei Erscheinen zu überprüfen. Wenn bei Wiederholungsanzeigen der gleiche
Fehler unterläuft, ohne dass dieser nach dem ersten Auftreten durch den
Auftraggeber reklamiert wurde, erkennt der Verlag einen Anspruch auf
Zahlungsminderung oder Ersatzanzeige nur für eine Anzeige an. Ein
Schadensersatz beschränkt sich im Höchstfall auf Nachholung der
fehlerhaften Anzeige; alle weitergehenden
Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Für nicht oder nicht
rechtzeitig veröffentlichte Anzeigen oder Beilagen wird kein
Schadensersatz geleistet.
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Im Falle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen und Leistung von Schadensersatz.
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Bei Änderung der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen auch
bei laufenden Aufträgen sofort in Kraft, sofern nicht schriftlich eine
andere Vereinbarung getroffen wurde.
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Die gewerbliche Verwertung von Zuschriften auf Anzeigen durch Dritte ist nicht gestattet.
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Die Werbungsmittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten,
Verträgen und Abrechnungen mit dem Werbungstreibenden an die
Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergeben werden.
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Bei Konkursen, Zwangsvergleichen Zwangsbeitreibung entfällt
jeglicher Nachlass; bereits gewährter Nachlass wird dem Auftraggeber
wieder belastet.
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Anzeigenaufträge lokaler Inserenten aus dem Verbreitungsgebiet der
AZ werden zu Ortspreisen berechnet. Bei Auftragsverteilung über
Werbungsmittler erfolgt die Annahme und Berechnung zu den jeweiligen
Grundpreisen. Beilagenaufträge von Werbungstreibenden, die im
Verbreitungsgebiet ansässig sind oder hier Filialen unterhalten, werden
Werbungsmittlern nicht verprovisioniert.
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Abbestellung von Aufträgen oder Daueraufträgen müssen schriftlich
vorgenommen werden. Telefonische Abbestellungen werden ohne Gewähr
entgegengenommen.
Stand 09/2015